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Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, Angebots- und Zahlungsbedingungen
der CKV Kassen-Partner GmbH – Stand September / 2023


I. Geltung der Bedingungen

1. CKV Kassen-Partner GmbH (nachfolgend „CKV“ genannt) erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden, auch wenn die CKV nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn CKV in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistungen durch den Kunden als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn CKV sie schriftlich bestätigt.

II.Angebot und Vertragsschluss

 

Die Angebote von CKV sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von CKV. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Erfolgt die Leistung durch die CKV KassenPartner GmbH, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung bzw. mit Lieferung zustande.

1. 2. Angestellte, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von CKV sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III. Preise/Preisbindung

1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch CKV gültigen CKV-Preisliste.

 

2. CKV ist an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Die Preise verstehen sich soweit nicht anders vereinbart, in Euro ab Bocholt, ausschließlich Verpackung und Versand sowie zzgl. der jeweiligen gesetzten Umsatzsteuer sowie der gesetzlichen Lieferabgaben.

 

3. CKV behält sich vor, ihre Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit

 

1. Von CKV genannte Lieferfristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern CKV sie nicht durch schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben hat. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen und der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die CKV die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoffmangelsituationen, Verkehrsstörungen, Wettereinfluss, behördliche Anordnungen, Pandemien usw., auch wenn sie bei Lieferanten von CKV eintreten -, hat CKV auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen CKV, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Sofern CKV die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von CKV.

 

4. Überschreitet CKV einen als verbindlich zugesagten Liefertermin, sind wir berechtigt, binnen angemessener Frist Ersatzgeräte mit vergleichbarer Ausstattung dem Kunden leihweise zur Verfügung zu stellen. Diese Stellung von Ersatzgeräten ist nur dann kostenpflichtig, wenn sie auf Verlangen des Kunden ohne Überschreitung eines verbindlich zugesagten Termins erfolgt. In diesem Fall berechnen sich die Bereitstellungskosten sofern nichts anderes vereinbart ist, nach den bei uns geltenden aktuellen Preislisten für Gerätemietverträge.

 

V. Gefahrübergang

 

1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur etc. auf den Kunden über. Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit dem Abladen der Ware vom Transportfahrzeug auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits am Tage der Bereitstellung über.

 

2. Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Kunden abgeschlossen.

 

VI. Zahlungen

 

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von CKV sofort ohne jeden Abzug rein netto Kasse zahlbar.

 

2. CKV ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Kunde wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CKV berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

3. Gerät der Kunde in Verzug, so ist CKV berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Weiter ist CKV berechtigt, für jede Mahnung dem Kunden einen Bearbeitungsaufwand von 10,00 EUR in Rechnung zu stellen. Das Recht von CKV einen entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von CKV (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung.

 

2. Falls die unter Eigentumsvorbehalt von CKV gelieferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Kunde verpflichtet, CKV Kassen-Partner GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Waren entstehen, zu tragen.

 

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verkaufen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an CKV ab, die die Abtretung annimmt. Der Kunde ermächtigt CKV, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

 

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist CKV berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung des Herausgabeanspruches des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch CKV liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, CKV erklärt diesen ausdrücklich.

 

5. CKV ist berechtigt, entstandene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken an eine Bank abzutreten.

 

VIII.Mängelrügen, Gewährleistung

 

1. Sachmängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung beim Kunden, zu rügen; nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung sofort auf ihre Identität zu überprüfen. Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Anzeige bei CKV, gilt die Lieferung als genehmigt. Die Untersuchungspflichten gem. § 377 HGB bleiben unberührt.

 

2. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind oder dass Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderungen/Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

 

3. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf die einer natürlichen Abnutzung unterworfenen Gegenstände, wie z.B. Gummiteile, Sicherungen, Batterien usw. Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektronischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.

 

4. Wird ein Sachmangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, ist CKV nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist CKV verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Aufwendungsersatz findet nur bis zur Höhe des Kaufpreises statt.

 

5. Bei mindestens zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzgl. eines gerügten Mangels hat der Kunde das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.

 

6. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung stehen dem Kunden nur dann zu, wenn die Pflichtverletzung von CKV oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Soweit CKV keine vorsätzliche Vertragsverletzung trifft, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

7. Gibt der Kunde CKV keine Gelegenheit, sich von dem Vorliegen des Sachmangels zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, ist CKV gegenüber geltend gemachten Sachmängelhaftungsansprüchen zur Zurückbehaltung berechtigt.

 

8. CKV Kassen-Partner GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Kunde seine Verpflichtungen CKV gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt hat.

 

9. Die Angaben von CKV zum Liefer- und Leistungsgegenstand in den Katalogen, Prospekten, Werbung und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar; sie sind ohne Gewähr.

 

10. Fremdgarantien vom Hersteller begründen für CKV keine Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbes. trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie ggf. die Kosten eine Ersatzgerätes. CKV ist bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der gesondert zu vergüten ist.

 

11. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

IX. Haftung

 

1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung von vertraglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Kunden stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch CKV.

 

2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen gegenüber dem Kunden werden außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen der Mitarbeiter von CKV, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Kunden auf Haftung für Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.

 

4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, wird die Haftung ausgeschlossen. CKV haftet nicht (gleich, aus welchem Rechtsgrund) für Schäden, die bei normaler Verwendung der Ware typischerweise nicht zu erwarten sind. Ausgeschlossen ist unsere Haftung außerdem für Schäden aus Datenverlust, soweit diese daraus entstehen, dass die Wiederbeschaffung aufgrund fehlender oder unzureichender Datensicherung nicht möglich ist oder erschwert wird.

 

5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht für unsere Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale iSv § 444 BGB, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

7. Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Gefahrübergang.

 

X. Lizenz- und Urheberrechte

 

1. Die Urheberrechte sowie Verwendungs- und Verwertungsrechte an dem verkauften bzw. individuell für den Kunden erstellten Produkt verbleiben unabhängig von der Lieferung an den Kunden bei CKV . Der Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme bedarf der schriftlichen Zustimmung von CKV.

 

2. Die Vervielfältigung von CKV-Software ist ausschließlich zu Sicherungszwecken gestattet.

 

XI. Ergänzende Bedingung für die Vermietung von Hardware

 

1. Sofern CKV dem Kunden auf der Grundlage von zu schließenden Einzelmietverträgen Hardware, zB Terminals für Teilnahme an kartenbasierten Zahlungssystemen, vermietet, erfolgt dies auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer-, Angebots- und Zahlungsbedingungen.

 

2. Der Kunde ist verpflichtet für die vermietete Hardware eine Sachschadensversicherung abzuschließen, die Schadensereignisse wie Diebstahl, Feuer, Wasserschäden etc. abdeckt. Der Kunde tritt alle Ansprüche aus der Versicherung hiermit zur Sicherung des Rückgabeanspruchs an CKV ab. Der Kunde wird CKV auf Wunsch zu diesem Zweck die Sicherungsscheine aushändigen.

 

3. Änderungen und Anbauten, die der Kunde an vermieteter Hardware vornehmen möchte, bedürfen der schriftlichen Zustimmung von CKV. Vor Rückgabe der Hardware hat der Kunde, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, den ursprünglichen und funktionsfähigen Zustand wieder herzustellen.

 

4. Mit dem Ende der Vertragslaufzeit der Einzelmietverträge gibt der Kunde sämtliche ihm aufgrund des jeweiligen Einzelmietvertrags überlassene Hardware an CKV zurück. Die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Terminals übernimmt der Kunde.

 

XII. Ergänzende Bedingungen für die Vermittlung von Paymentdienstleistungen

 

1. CKV vermittelt Verträge für die Abwicklung elektronischen Zahlungsverkehrs mit Debitkarten und Kreditkarten. Ein Vertragsschluss kommt in diesem Falle ausschließlich zwischen dem jeweiligen Payment-Anbieter und dem Kunden zustande. CKV ist kein Zahlungsdienstleister von kartengestütztem Zahlungsverkehr und haftet insoweit nicht für fehlgeschlagene Zahlungen.

 

2. Die Annahme und Abrechnung von Zahlungen („Clearing“), die auf Kreditkartenzahlungen beruhen, erfolgt durch den für den Kunden zuständigen Kreditkarten-Acquirer. Eine Zwischenbuchung auf einem CKV Konto findet nicht statt.

 

3. Sofern das Clearing von Debitkarten über CKV erfolgt, nutzt CKV technische Netzwerke von Unternehmen, die in Deutschland von der Deutschen Kreditwirtschaft als technischer Netzbetreiber für den elektronischen Zahlungsverkehr mit Debitkarten zugelassen sind. CKV tritt in diesem Falle ausschließlich als kaufmännischer Netzbetreiber zur Abwicklung kartengestützter Zahlungsvorgänge über das Rechenzentrum des jeweiligen technischen Netzbetreibers auf. CKV haftet insoweit nicht für die Nichterreichbarkeit des Netzwerks oder fehlgeschlagene Zahlungen. CKV wird jedoch erforderlichenfalls sämtliche Ansprüche, die CKV gegen den technischen Netzbetreiber zustehen, an den Kunden abtreten. Für den Fall, dass der technische Netzbetreiber CKV wegen fehlgeschlagener Zahlungen in Anspruch nimmt, wird der Kunde CKV von jeglichen Ansprüchen freistellen bzw. von CKV geleistete Zahlungen ausgleichen.

 

XIII.Daten

 

1. CKV wird die die jeweiligen Verträge betreffenden Daten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten und speichern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf der Website von CKV verfügbaren Datenschutzerklärung.

 

2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass geschäftsbezogene Daten gespeichert und im Rahmen der beiderseitigen geschäftlichen Beziehungen genutzt werden.

 

XIV. Exportkontrolle

 

Der Kunde verpflichtet sich, Waren von CKV nur unter Einhaltung aller in Deutschland oder dem Sitz des Kunden gültigen Exportbestimmungen zu exportieren. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regelung ist CKV berechtigt, aber nicht verpflichtet, alle Geschäftsverbindungen mit dem Kunden fristlos einzustellen und sämtliche bereits abgeschlossene Lieferverträge fristlos zu kündigen.

 

XV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CKV und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen. 2. Soweit gesetzlich zulässig, wird für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen CKV und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bocholt als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. CKV ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmensitzgericht zu verklagen. XVI. Unwirksamkeit von Klauseln Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlich angestrebten Zweck möglichst nahe kommen und den Interessen von CKV/dem Kunden entsprechen. Die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen wird dadurch nicht berührt.

AGB

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